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Allgemeine Geschäftsbedingungen Lagerlöwe GmbH

zum Mietvertrag über Lagerraum

1.

Übernahme des Lagerraums

Der Mieter hat den Lagerraum bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass die Mietsache in sauberen und unbeschädigten Zustand übernommen wurde.

2.

Nutzung des Mietgegenstands

Der Mieter hat den Lagerraum bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass die Mietsache in sauberen und unbeschädigten Zustand übernommen wurde.

2.1.

Der Mieter versichert, dass alle eingelagerten Gegenstände sein freies, unbelastetes Eigentum sind oder die Personen, deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt haben und ihm gestattet wurde, die Güter einzulagern.

2.2.

Gegenstände, die bezüglich ihrer Lagerung besonderen gesetzlichen Bestimmungen oder behördlichen Auflagen unterliegen, oder die dazu geeignet sind, Rechtsgüter des Vermieters oder anderer Mieter zu beschädigen oder zu gefährden, dürfen nicht eingelagert werden. Die Einlagerung von Gütern, deren Besitz gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und/oder mit Strafe bedroht ist, ist nicht gestattet.

2.3.

Nicht eingelagert werden dürfen darüber hinaus insbesondere Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese sicher verpackt sind, sodass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen; ebenso unverpackte Kleidung (im Speziellen Pelzmäntel), Lebewesen jeder Art, brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten, unter Druck stehende Gase, Waffen, Sprengstoffe, Munition, Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe, Giftmüll, Asbest oder sonstige potentiell gefährliche Materialien, mehr als acht Stück Autoreifen, alles, was Rauch oder Geruch absondert, sowie Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten.

2.4.

Der Mieter darf ohne Genehmigung des Vermieters nichts an Wand, Decke oder Boden des Lagerraums befestigen oder irgendeine Veränderung an dem Mietgegenstand vornehmen.

2.5.

Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden des Lagerraums dem Vermieter zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.

2.6.

Es ist dem Mieter nicht gestattet innerhalb der Anlage oder auf dem Außengelände Dritte zu belästigen oder ihnen Schaden zufügen. Eine Belästigung Dritter auf dem Gelände des Vermieters stellt einen Verstoß gegen die Hausordnung dar. In diesen Fällen hat der Vermieter das Recht, den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen den Mietgegenstand zu räumen.

3.

Zutritt

3.1.

Der Zugang zu dem Lagerraum sowie der Aufenthalt in der Gesamtanlage ist nur zur Einlagerung bzw. zur Abholung der Gegenstände während der jeweils aktuellen Öffnungszeiten möglich. Diese sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses täglich von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

3.2.

Während der Servicezeiten ist ein Mitarbeiter vor Ort und für alle Belange ansprechbar. Die Servicezeiten sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses montags bis freitags 09:00 Uhr bis 18:00, samstags 09:00 bis 13:00. An Sonn- und Feiertagen gibt es keine Servicezeiten.

3.3.

Der Vermieter behält sich vor die Öffnungs-, Zugangs- und/oder Servicezeiten nach billigem Ermessen ortsüblich anzupassen oder zu ändern, soweit hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Eine Einlagerung bzw. Abholung der Gegenstände außerhalb dieser Zeit ist nach Absprache mit dem Vermieter möglich.

3.4.

Bei Gefahr in Verzug gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer von ihm autorisierten Person, den Mietgegenstand zu öffnen und zu betreten.

3.5.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens sieben Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Lagerraum zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit des Gebäudes sicherstellen sollen und/oder ein Umbau vorgenommen wird.

3.6.

Dem Mieter ist es nicht erlaubt, den Mietgegenstand unterzuvermieten.

4.

Miete

4.1.

Der Vermieter ist jederzeit berechtigt zu prüfen, ob die Miete noch ortsüblich und angemessen ist. Ist es nicht mehr ortsüblich und/oder nicht mehr angemessen, so kann der Vermieter nach Mitteilung in Textform (E-Mail genügt) an den Mieter und Einhaltung einer Frist von vier Wochen die Miete nach billigem Ermessen anpassen, jedenfalls aber um den jährlichen Anstieg des Verbraucherpreisindexes erhöhen.

4.2.

Zahlungen werden zuerst auf sonstige Schadensersatzansprüche, dann auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf Mietforderung angerechnet.

4.3.

Bei einem nicht erfolgreichen Lastschrifteinzug wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 8,50 berechnet, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur wesentlich geringer entstanden ist.

4.4.

Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen. Es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder vom Vermieter nicht bestritten wird.

4.5.

Geschäftskunden, die die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch des Vermieters bereit, den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass die angemieteten Lagerräume ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die gemäß § 15 UStG zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigt.

4.6.

Der Vermieter akzeptiert Zahlungen per Visa und Mastercard. Wenn sich der Mieter dafür entscheidet, mit Kreditkarte zu bezahlen, wird ihm der Betrag sofort nach Zahlungsbestätigung belastet.

5.

Alternativer Mietgegenstand

5.1.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. nötige Reparaturen, Umbauten, wörtliche Anweisungen, etc.) hat der Vermieter das Recht, den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen den Mietgegenstand zu räumen und die gelagerten Sachen in einem vom Vermieter zugewiesenen alternativen Lagerraum vergleichbarer Größe zu verbringen.

5.2.

Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht oder ein schnelleres Handeln zwingend notwendig ist, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand zu öffnen und die dort gelagerten Sachen in den Ersatzlagerraum zu verbringen.

5.3.

Falls gelagerte Sachen in eine Ersatzmieteinheit verbracht werden, bleibt der bestehende Mietvertrag zu gleichen Konditionen aufrecht. Ein Anspruch auf einen erneuten Wechsel in die ursprüngliche Mieteinheit besteht nicht.

6.

Haftung des Vermieters

6.1.

Schadensersatzansprüche gegen Sach- und Vermögensschäden sind auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Vermieters oder dessen Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen beschränkt.

6.2.

Für leichte Fahrlässigkeit – auch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – die zu Sach- und Vermögensschäden des Mieters führt, haftet der Vermieter nur, wenn dadurch eine ihm obliegende Hauptflicht des Mietvertrages verletzt wird, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertrauen durfte (wesentliche Vertragspflicht).

6.3.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter für Sach- und Vermögensschäden des Mieters nur in Höhe der vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden.

6.4.

Eine Haftung des Vermieters für Sach- und Vermögensschäden des Mieters nach vorgenannten Punkten ist ausgeschlossen für durch Feuer, Rauch, Ruß, Schnee, Wasser, Schwamm und ähnliche Einwirkungen von Feuchtigkeit entstehende Schäden, sofern der Schaden nicht durch eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Mietsache aufgetreten ist und der Vermieter es in Kenntnis dieser Mängel unterlassen hat, diese zu beseitigen oder vorliegenden Mängel arglistig verschwiegen hat.

6.5.

Störungen des Mietgebrauchs durch andere Mieter oder sonstiges Dritte (z.B. durch Verkehrsumleitung, Ausgrabung, Straßensperrungen o.ä.) begründen unabhängig vom Ausmaß keinen Fehler der Mietsache, soweit sie nicht vom Vermieter aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes zu vertreten sind. Der Vermieter wird sich bemühen, auf die Beseitigung ihm bekannt gegebener Störungen hinzuwirken.

7.

Datenschutz

7.1.

Der Vermieter erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters nach Maßgabe der Datenschutz- Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz können unserer Datenschutzerklärung entnommen werden.

8.

Sonstiges

8.1.

Alle Mitteilungen des Vermieters in Textform (E-Mail genügt) haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die dem Vermieter zuletzt in Textform bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder Anschrift des Mieters zu erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Änderungen seiner im Mietvertrag angegebenen E-Mail-Adresse und Anschrift unverzüglich dem Vermieter in Textform mitzuteilen. Für den Fall der

Verletzung dieser Verpflichtung gelten rechtsgeschäftliche Erklärungen des Vermieters an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Anschrift als zugegangen.

8.2.

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich – mit Ausnahme der Regelung unter Ziff. 8.3 – einer Erklärung beider Vertragsparteien in Textform (E-Mail genügt). Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Formklausel.

8.3.

Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB mit Blick auf die Vertragsdurchführung jederzeit unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen zu ändern, soweit er nicht ohnehin gem. Ziff. 4.1 zur Anpassung berechtigt ist. Die Ankündigung erfolgt durch Mitteilung der geänderten AGB auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) unter Angabe des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Änderungen.

Die dem Mieter mitgeteilten Änderungen werden wirksam, wenn der Mieter wie folgt zustimmt: (i) Bei wesentlichen Änderungen bittet der Vermieter um ausdrückliche Zustimmung der Änderung (bspw. durch Betätigung eines „Ich stimme zu“-Buttons). Wird diese Zustimmung nicht erteilt, bleiben die bisherigen AGB Vertragsgegenstand. (ii) Bei nicht-wesentlichen Änderungen gilt die Zustimmung des Mieters als erteilt, wenn er den Änderungen nicht vor dem Datum der Wirksamkeit der Änderungen gegenüber dem Vermieter ausdrücklich widersprochen hat; der Vermieter wird den Mieter über die Bedeutung seines Schweigens hinweisen, also auf sein Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Folgen der Versäumnis der Widerspruchsfrist. Bei einem fristgemäßen Widerspruch des Mieters gegen die geänderten AGB, bleiben die bisherigen AGB Vertragsgegenstand.

Wesentlich im Sinne des vorstehenden Absatzes sind solche Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich zum Nachteil des Mieters verändern oder dem Abschluss eines völlig neuen Vertrags gleichkommen würden (sog. Hauptleistungen). Änderungen aufgrund einer geänderten Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie einer bloßen Regelungslücke im Rahmen der AGB, ebenso wie Änderungen der Nebenleistungen stellen keine wesentlichen Änderungen dar.

8.4.

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtstand ist – soweit gesetzlich zulässig – am Ort der Niederlassung des Vermieters.

8.5.

Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrags oder dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren, in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die von ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.

9.

Sonstiges

9.1.

Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die dem Vermieter zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des Mieters zu erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Änderungen seiner im Mietvertrag angegebenen Anschrift unverzüglich schriftlich dem Vermieter mitzuteilen. Für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung gelten rechtsgeschäftliche Erklärungen des Vermieters an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als zugegangen.

9.2.

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form und der Unterzeichnung beider Vertragsparteien. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel.

9.3.

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtstand ist -soweit gesetzlich zulässig- am Ort der Niederlassung des Vermieters.

9.4.

Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrags oder dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren, in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die von ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.