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Allgemeine Geschäftsbedingungen Lagerlöwe GmbH

zum Mietvertrag über Lagerraum

1.

Übernahme des Lagerraums

Der Mieter hat den Lagerraum bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass die Mietsache in sauberen und unbeschädigten Zustand übernommen wurde.

2.

Nutzung des Mietgegenstands

Der Mieter hat den Lagerraum bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass die Mietsache in sauberen und unbeschädigten Zustand übernommen wurde.

2.1.

Der Mieter versichert, dass alle eingelagerten Gegenstände sein freies, unbelastetes Eigentum sind oder die Personen, deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt haben und ihm gestattet wurde, die Güter einzulagern.

2.2.

Gegenstände, die bezüglich ihrer Lagerung besonderen gesetzlichen Bestimmungen oder behördlichen Auflagen unterliegen, oder die dazu geeignet sind, Rechtsgüter des Vermieters oder anderer Mieter zu beschädigen oder zu gefährden, dürfen nicht eingelagert werden. Die Einlagerung von Gütern, deren Besitz gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und/oder mit Strafe bedroht ist, ist nicht gestattet.

2.3.

Nicht eingelagert werden dürfen darüber hinaus insbesondere Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese sicher verpackt sind, sodass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen; ebenso unverpackte Kleidung (im Speziellen Pelzmäntel), Lebewesen jeder Art, brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten, unter Druck stehende Gase, Waffen, Sprengstoffe, Munition, Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe, Giftmüll, Asbest oder sonstige potentiell gefährliche Materialien, mehr als acht Stück Autoreifen, alles, was Rauch oder Geruch absondert, sowie Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten.

2.4.

Der Mieter darf ohne Genehmigung des Vermieters nichts an Wand, Decke oder Boden des Lagerraums befestigen oder irgendeine Veränderung an dem Mietgegenstand vornehmen.

2.5.

Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden des Lagerraums dem Vermieter zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.

3.

Zutritt

3.1.

Der Zugang zu dem Lagerraum ist zu den jeweils aktuellen Öffnungszeiten möglich. Diese sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses täglich von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

3.2.

Während der Servicezeiten ist ein Mitarbeiter vor Ort und für alle Belange ansprechbar. Die Servicezeiten sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses montags bis freitags 09:00 Uhr bis 18:00, samstags 09:00 bis 13:00. An Sonn- und Feiertagen gibt es keine Servicezeiten.

3.3.

Der Vermieter behält sich vor die Öffnungs- und/oder Servicezeiten nach billigem Ermessen ortsüblich anzupassen oder zu ändern, soweit hierfür ein sachlicher Grund vorliegt.

3.4.

Bei Gefahr in Verzug gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer von ihm autorisierten Person, den Mietgegenstand zu öffnen und zu betreten.

3.5.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens sieben Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Lagerraum zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit des Gebäudes sicherstellen sollen und/oder ein Umbau vorgenommen wird.

3.6.

Dem Mieter ist es nicht erlaubt, den Mietgegenstand unterzuvermieten.

4.

Miete

4.1.

Der Vermieter ist jederzeit berechtigt zu prüfen, ob die Miete noch ortsüblich und angemessen ist. Ist es nicht mehr ortsüblich und/oder nicht mehr angemessen, so kann der Vermieter nach schriftlicher Mitteilung an den Mieter und Einhaltung einer Frist von vier Wochen die Miete nach billigem Ermessen anpassen, jedenfalls aber um den jährlichen Anstieg des Verbraucherpreisindexes erhöhen.

4.2.

Zahlungen werden zuerst auf sonstige Schadensersatzansprüche, dann auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf Mietforderung angerechnet.

4.3.

Bei einem nicht erfolgreichen Lastschrifteinzug wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 5,90 berechnet, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur wesentlich geringer entstanden ist.

4.4.

Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen. Es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder vom Vermieter nicht bestritten wird.

4.5.

Geschäftskunden, die die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch des Vermieters bereit, den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass die angemieteten Lagerräume ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die gemäß § 15 UStG zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigt.

4.6.

Lagerlöwe GmbH akzeptiert Zahlungen per Visa und Mastercard. Wenn Sie sich dafür entscheiden mit Kreditkarte zu bezahlen, wird Ihnen der Betrag sofort nach der Zahlungsbetätigung belastet.

5.

Alternativer Mietgegenstand

5.1.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. nötige Reparaturen, Umbauten, wörtliche Anweisungen, etc.) hat der Vermieter das Recht, den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen den Mietgegenstand zu räumen und die gelagerten Sachen in einem vom Vermieter zugewiesenen alternativen Lagerraum vergleichbarer Größe zu verbringen.

5.2.

Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht oder ein schnelleres Handeln zwingend notwendig ist, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand zu öffnen und die dort gelagerten Sachen in den Ersatzlagerraum zu verbringen.

5.3.

Falls gelagerte Sachen in eine Ersatzmieteinheit verbracht werden, bleibt der bestehende Mietvertrag zu gleichen Konditionen aufrecht. Ein Anspruch auf einen erneuten Wechsel in die ursprüngliche Mieteinheit besteht nicht.

6.

Haftung des Vermieters

6.1.

Schadensersatzansprüche gegen Sach- und Vermögensschäden sind auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Vermieters oder dessen Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen beschränkt.

6.2.

Für leichte Fahrlässigkeit – auch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – die zu Sach- und Vermögensschäden des Mieters führt, haftet der Vermieter nur, wenn dadurch eine ihm obliegende Hauptflicht des Mietvertrages verletzt wird, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertrauen durfte (wesentliche Vertragspflicht).

6.3.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter für Sach- und Vermögensschäden des Mieters nur in Höhe der vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden.

6.4.

Eine Haftung des Vermieters für Sach- und Vermögensschäden des Mieters nach vorgenannten Punkten ist ausgeschlossen für durch Feuer, Rauch, Ruß, Schnee, Wasser, Schwamm und ähnliche Einwirkungen von Feuchtigkeit entstehende Schäden, sofern der Schaden nicht durch eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Mietsache aufgetreten ist und der Vermieter es in Kenntnis dieser Mängel unterlassen hat, diese zu beseitigen oder vorliegenden Mängel arglistig verschwiegen hat.

6.5.

Störungen des Mietgebrauchs durch andere Mieter oder sonstiges Dritte (z.B. durch Verkehrsumleitung, Ausgrabung, Straßensperrungen o.ä.) begründen unabhängig vom Ausmaß keinen Fehler der Mietsache, soweit sie nicht vom Vermieter aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes zu vertreten sind. Der Vermieter wird sich bemühen, auf die Beseitigung ihm bekannt gegebener Störungen hinzuwirken.

7.

Datenschutz

Der Vermieter erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz können unserer Datenschutzerklärung entnommen werden.

8.

Sonstiges

8.1.

Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die dem Vermieter zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des Mieters zu erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Änderungen seiner im Mietvertrag angegebenen Anschrift unverzüglich schriftlich dem Vermieter mitzuteilen. Für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung gelten rechtsgeschäftliche Erklärungen des Vermieters an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als zugegangen.

8.2.

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form und der Unterzeichnung beider Vertragsparteien. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel.

8.3.

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtstand ist -soweit gesetzlich zulässig- am Ort der Niederlassung des Vermieters.

8.4.

Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrags oder dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren, in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die von ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.